Allgemeine Geschäfts­bedingungen für die Firma LK Mechanik + Blechverarbeitung GmbH

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebote

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Fernschriftlich oder telefonisch erteilte Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. Die Auftragserteilung ist für den Kunden bindend, für uns erst dann, wenn der Auftrag von uns schriftlich als von uns angenommen, bestätigt oder ohne vorherige Bestätigung unmittelbar ausgeführt wird.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Sofern ein Auftrag auch mit technischen Daten bestätigt wird, sind diese für die Fertigung maßgebend. Erfolgt auf unsere Auftragsbestätigung nicht unverzüglich Widerspruch, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Rechnung, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Auch sonstige Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Änderungen bzw. Abbestellungen können nach Fertigungsbeginn nicht mehr berücksichtigt werden.

4. Im Falle der Nichterfüllbarkeit der Leistung behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vor; der Besteller wird darüber unverzüglich informiert, eine eventuelle Gegenleistung unverzüglich erstattet.

§ 3 Preise, Zahlungen, Aufrechnung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk” und ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

2. Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Form, Schablonen etc.) von den zu liefernden Waren werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die in Folge Verschleiß, der dem Auftrag zuzurechnen ist, ersetzt werden müssen.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Kosten für von uns auftragsbezogen angeschafftes Werkzeug zu 1/3 bei Auftragserteilung, zu 1/3 bei Vorlage des Musters und zu 1/3 bei Serienfreigabe (spätestens jedoch Serienanlauf) vom Besteller zu zahlen. Uns steht es frei Werkzeuge und andere Betriebsmittel, mit denen Erzeugnisse für den Besteller gefertigt werden, für die Eigenfertigung für den Ersatzmarkt zu nutzen.

4. Sofern wir Verpflichtungen zur Änderung oder Anpassung von Liefergegenständen oder Herstellungsverfahren in qualitativer, technischer oder preislicher Hinsicht übernommen haben, wird eine Amortisation durch das Liefergeschäft oder eine sonst angemessene Vergütung dieser unserer Leistung vorgesehen, § 632 BGB.

5. Wir behalten uns, für die Fälle, dass die Auslieferung mehr als 6 Wochen nach Auftragsbestätigung erfolgt oder im Rahmen von dauernden Geschäftsbeziehungen entsprechender Länge, das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerung, Erhöhung öffentlicher Lasten u. ä., zu erhöhen. Die Kostensteigerung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

6. Für Ersatzlieferungen gelten gegenüber Serienproduktionen abweichende Preise.

7. Kosteneinsparungen die durch gemeinsame Bemühungen der Vertragspartner bei uns erzielt wurden, brauchen an den Besteller nur weitergegeben zu werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall werden die Kosteneinsparungen so lange in vollem Umfang auf ggf. vorab vereinbarte Preisreduzierungen angerechnet, bis diese in voller Höhe durch diese Anrechnung abgedeckt sind. Darüber hinausgehende Kosteneinsparungen werden in dem Umfang, wie der Besteller zu den Kosteneinsparungen beigetragen hat, auf die Listenpreise angerechnet.

8. Unsere Rechnungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung nichts anderes ergibt, mit Zugang fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet und zwar gem. § 367 BGB, zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und sodann erst auf die Hauptforderung. Eine andere Form der Abrechnung gilt hiermit schon jetzt als abgelehnt.

9. Schecks werden zahlungshalber unter dem üblichen Vorbehalt definitiver Gutschriften angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn wir über das Geld verfügen können. Sonstige Zahlungsarten bedürfen vorheriger ausdrücklicher Vereinbarungen. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller.

10. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Davon nicht berührt wird unser grundsätzliches Recht auf die Unsicherheitseinrede für den Fall, dass nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers unser Gegenleistungsanspruch gefährdet wird.

11. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Bei Lieferungen, die gem. Vereinbarungen oder aus der Natur der Sache in Teillieferungen erfolgen, sind wir, sofern mehr als zwei Teillieferungen erfolgen, berechtigt, für jede Teillieferung eine Abschlagszahlung in deren Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen zu verlangen.

§ 4 Lieferzeiten

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

3. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Angaben von Lieferzeiten sind annähernd und erfolgen unter den üblichen Vorbehalten. Sie sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden und rechnen erst ab Eingang der für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Einzelheiten bzw. Abklärungen aller technischer Fragen.
Für die Einhaltung von Lieferfristen- und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

6. Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können (etwa: Krieg, Streik, Aussperrung, Feuer, Mangel an Rohstoffen und alle Fälle höherer Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände) – suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störungen und dem Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

7. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Solange allerdings der Käufer mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

8. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Besteller kein Interesse. Dies ist jedoch durch den Besteller schon bei Auftragserteilung bekannt zu geben. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

9. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte nach §§ 6 und 7 entgegenzunehmen.

10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich der Versandart und der Versandwege Wünsche und Interesse des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Bestellers. Wir übernehmen keine Gewähr für billigsten Versand. In jedem Fall geht die Gefahr mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; insoweit anfallende Kosten trägt der Besteller.

2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 6 Gewährleistung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Änderungen der Konstruktion oder Ausführungen, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu Beanstandungen.

8. Im Übrigen sind wir im Allgemeinen bemüht, den Qualitätsstandart der von uns gelieferten Ware auf einem möglichst hohen Niveau zu halten. Dabei ist zu beachten, dass Maßangaben unsererseits branchenübliche Näherungswerte sind und im Rahmen des gewählten Fertigungsverfahrens übliche Toleranzen keinen Mangel darstellen. Insoweit wird auf die üblichen Bezugsnormen nach DIN verwiesen.

9. Bei Sonderanfertigungen stellen, aus Angaben des Bestellers bedingte Abweichungen vom Stand der Technik sowie aus Handarbeit bedingte Toleranzen, kein Mangel dar.

10. Insbesondere gilt, dass falls auf Wunsch des Bestellers vom Stand der Technik abgewichen wird, insoweit keine Gewährleistung erfolgt.

11. Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B VOB für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist, hier gilt die dort genannte Gewährleistungsfrist.

12. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

13. Der Käufer hat gelieferte Waren – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

14. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung – spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

15. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische und sonstige Einwirkung. Die Gewähr erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.

16. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung 1 Jahr. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung von Liefergegenständen wird um die Dauer der durch die Nachbesserung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

17. Musterstücke gelten als unverbindliche Anschauungsstücke. Abweichungen der Herstellungsart sind nicht zu beanstanden. Kleinere Abweichungen auch bezüglich der Farbe dürfen nicht beanstandet werden.

18. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 7 Allgemeine Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Unsere Haftung ist der Höhe nach auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss des entgangenen Gewinns beschränkt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Schlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzeilbestellungen vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld durch Wechsel vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Weiterverkauf und Schutzrechte, Informationspflicht und Sonstiges

1. Die von uns gelieferten Waren dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nur in dem Land verkauft werden, für das sie bestellt wurden. Im Falle eines Verstoßes steht uns neben dem Anspruch auf Schadenersatz auch das Recht zu, die laufenden Aufträge zu streichen.

2. Bei der Verwendung der gelieferten Waren sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Für den Fall, dass wir selbst Schutzrechte an dem gelieferten Gegenstand haben, sind diese auch bei künftigen Bestellungen bei Dritten zu beachten.

3. Wird der Vertrag durch den Besteller vorzeitig beendet, sind wir für etwaige Vorlieferungen zu entschädigen soweit wir auf den Fortbestand des Vertrages vertrauen durften.

4. Die Vertragspartner werden sich wechselseitig, laufend und möglichst umgehend informieren, insbesondere über Zahlungs- und Entscheidungsabläufe in der Konstruktions- und Serienentwicklung. Unerwartete Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.

2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

3. Die Parteien vereinbaren für das Zustandekommen dieses Vertrages und die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis, die ausschließliche Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.